Besteuerung Sofortrente
Steuer Sofortrente
Allgemeine Angaben über steuerliche Aspekte der Sofortrente.
Der Ertragsanteil
Der Ertragsanteil ist der Prozentsatz der Rentenleistung inkl. der Gewinnanteile, der zur Besteuerung herangezogen wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Bei abgekürzten Leibrenten richtet sich der Ertragsanteil nach der voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs.
Rentenarten
Leibrenten - Die sog. Leibrenten sind "unbefristete" Rentenleistungen, die erst mit dem Tode des Rentenempfängers enden.
Abgekürzte Leibrenten - Abgekürzte Leibrenten sind zeitlich befristete Rentenleistungen, die i.d.R. mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze enden. Die Ermittlung des Ertragsanteils für abgekürzte Leibrenten richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der befristeten Rentenzahlung.
Zeitrenten - Zeitrenten sind zeitlich befristete Rentenleistungen, die nach Ablauf einer von vorn herein festgelegten Zeit enden, unabhängig vom Alter des Rentenempfängers. Die Zeitrenten inkl. der Gewinnanteile sind nach derzeitiger Rechtsprechung als wiederkehrende Bezüge voll zu versteuern.
Beiträge
Beiträge zu Rentenversicherungen können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Leistungen
Einmalige Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person sind einkommensteuerfrei.
Einmalige Kapitalauszahlungen im Erlebensfall
Die Erträge auf Beiträge zu Rentenversicherungen sind zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn sie
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
- nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Von dem zu versteuernden Ertrag müssen wir vorab eine 25% ige Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung ohne Abgeltungscharakter und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag einbehalten. Vom Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden können hier die Sparerfreibeträge von 750 Euro für Alleinstehende bzw. 1.500 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Hinzu kommen noch die Werbungskostenpauschbeträge von 51 Euro bzw. 102 Euro.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Ansprüche oder Leistungen aus Rentenversicherungsverträgen unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechtes oder als Teil des Nachlasses) von einem Dritten erworben werden.
Zu versteuern sind Versicherungsleistungen, wenn sie zusammen mit dem übrigen Erbe die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG übersteigen: 307.000 Euro für Ehegatten und 205.000 Euro für Kinder (Steuerklasse I), für weiter entfernte Verwandte gelten geringere Freibeträge. Außerdem steht Ehegatten und Kindern noch ein so genannter Versorgungsfreibetrag zu, der bei Ehegatten bei 256.000 Euro und bei Kindern, nach Alter gestaffelt, zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro liegt.
Die Freibeträge gelten auch für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und werden alle zehn Jahre neu gewährt.
Lebenslange Rentenzahlungen
Bis zum Tod währende Rentenleistungen aus Rentenversicherungen (Leibrenten) unterliegen mit dem so genannten Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) bb) EStG der Besteuerung.
Abgekürzte bzw. verlängerte Rentenzahlungsdauer
Die Erträge aus Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine fest gelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten) sind -entsprechend der Kapitalertragsbesteuerung einmaliger Kapitalauszahlungen im Erlebensfall -zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsschluss ausgezahlt werden. In allen anderen Fällen sind die Erträge in vollem Umfang mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies gilt auch für Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit, wenn die Rentengarantiezeit über die nach der aktuellen Sterbetafel zu ermittelnden Lebenserwartung der versicherten Person hinausgeht.
Zusatzversicherungen zu Rentenversicherungen
Renten aus Hinterbliebenenrenten -Zusatzversicherungen sind als lebenslange Leibrenten mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a) bb) EStG zu versteuern.
Meldepflichten für Versicherungsunternehmen
Gesetzliche Vorschriften machen es erforderlich bestimmte Vorgänge Finanzämtern anzuzeigen, u.a. bei
- Auszahlungen von Versicherungsleistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer (ab 1.200 Euro)
- Vorauszahlungen ab 25.565 Euro
- Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft (gleich aus welchem Grund)
- Auszahlungen von über Lebensversicherungen finanzierten Darlehen ab 25.565 Euro
- Abtretungen an ausländische Kreditinstitute