Sofortrente Steuer – Ertragsanteilsbesteuerung
Die Sofortrente gehört zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG (Einkommenssteuergesetz). So spricht man bei der Sofort beginnenden Rentenversicherung von der sogenannten Ertragsanteilsbesteuerung. Der Ertragsanteil ist der Prozentsatz der Rentenleistung inkl. der Gewinnanteile, der zur Besteuerung herangezogen wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert.
Wie wird die Sofortrente versteuert?
Alter | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 | 68 |
Ertragsanteil | 22% | 22% | 21% | 20% | 19% | 18% | 17% | 16% | 15% |
(Ertragsanteil für lebenslange Renten nach EStG § 22 Abs. 1a)
Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht die Ertragsanteilsbesteuerung: die monatliche Rente beträgt EUR 550,00. Davon werden 18% zur Steuer angesetzt, was bedeutet, dass von EUR 550,00 nur EUR 99,00 zur Steuer veranlagt werden.
Steuermindernd abziehbare Beträge:
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 EUR für Ledige bzw. 16.008 EUR für Verheiratete
- ein Werbekostenpauschbetrag in Höhe von 102 für jeden Rentenbezieher
- ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 EUR für jeden Rentenbezieher.
Bei der sofort beginnenden Rente profitieren Sie von einer geringen Besteuerung der monatlichen Rente. Die Ermittlung des Ertragsanteils für „abgekürzte Leibrenten“ richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der befristeten Rentenzahlung. Zeitrenten sind nach derzeitiger Rechtsprechung als wiederkehrende Bezüge voll zu versteuern. Beiträge zur Sofort Rentenversicherung können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Einmalige Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person sind einkommensteuerfrei, unterliegen jedoch grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Hinterbliebenenrenten – Zusatzversicherungen (PartnerRente) sind als lebenslange Leibrenten ebenfalls mit dem Ertragsanteil EStG zu versteuern.
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