Änderungen in der Rentenversicherung 2017
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum 1. Januar 2017 einige Änderungen in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen Empfänger der gesetzlichen Rente genauso wie Arbeitnehmern Angestellte.
Anhebung der regulären Altersgrenze
Die reguläre Altersgrenze steigt bis 2031 auf 67 Jahre. 2017 liegt die reguläre Altersgrenze bei 65 Jahren und sechs Monaten und gilt für alle Versicherten die 1952 geboren wurden.
Arbeiten in der Rente
Ab 1. Januar 2017 dürfen Beschäftigte, die über die reguläre Altersgrenze hinaus noch arbeiten, eigene Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Die zusätzlichen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung führen zu steigenden Renten.
Rente ab 63
Die reguläre Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente ab 63 steigt für besonders langjährig Versicherte steigt auf 63 Jahre und vier Monate.
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze
- Alte Bundesländer: von monatlich 6.200 auf 6.350 €
- Neue Bundesländer: von 5.400 auf 5.700 €
Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird der Höchstbetrag bestimmt, für den Arbeitnehmer und Angestellte Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Für darüber hinausgehende Einkommen werden keine Beiträge berechnet.
Freiwillige Versicherung
Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Höchstbeitrag von 1.159,40 auf 1.187,45 € pro Monat. Der Mindestbeitrag beträgt weiterhin 84,15 € im Monat und gilt für die alten und neuen Bundesländer.
Rentenanspruch von pflegenden
Wer nicht erwerbsmäßig jemanden pflegt, erwirbt in vielen Fällen höherer Rentenanwartschaften. Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn ein oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens pflegt Krad zwei gepflegt werden. Die Pflegezeit muss dabei insgesamt 10 Stunden wöchentlich betragen und muss an mindestens zwei Tagen pro Woche ausgeübt werden. Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die Pflegepersonen nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Die Voraussetzung für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen geprüft.
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